Bundesanzeiger

Bundesanzeiger
1. Allgemein: Täglich erscheinende Zeitung, die von der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH in Köln herausgegeben wird. Sie besteht aus einem amtlichen Teil, in dem Behörden Vorschriften, Mitteilungen oder Entscheidungen bekannt machen und einem nichtamtlichen Teil, der für die Veröffentlichung von Bilanzen, Jahresabschlüssen, Einladungen zu Hauptversammlungen etc. vorgesehen ist, zu denen private Stellen aufgrund Gesetzes oder Satzung verpflichtet sind.
- 2. Elektronischer B.: Eine Reihe neuer gesetzlicher Vorschriften im Bereich des Gesellschaftsrechts sehen vor, dass bestimmte Bekanntmachungen statt in Papierform in der Zeitung B. in elektronischer Form zu veröffentlichen sind. So regelt § 25 AktG, dass, sofern das Gesetz oder die Satzung bestimmt, dass eine  Bekanntmachung der  Aktiengesellschaft oder  KGaA erfolgen soll, sie in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken ist. Dies gilt auch für bestimmte Bekanntmachungen nach dem  Umwandlungsgesetz, sofern eine Aktiengesellschaft oder KGaA betroffen ist. Zahlreiche Veröffentlichungspflichten im elektronischen B. sieht das  Investmentgesetz vom 15.12.2003 (BGBl I 2676) vor. Ebenso sind nach dem Spruchverfahrensgesetz Bekanntmachungen im elektronischen B. vorzunehmen (§§ 6 I, 14). Bekanntmachungen, die im HGB geregelt sind (solche der Registergerichte, der Abschlüsse) sind weiterhin in Printform vorzunehmen.
- Weitere Informationen unter www.bundesanzeiger.de.

Lexikon der Economics. 2013.

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